7. Die aufgerechneten Lizenzzahlungen stellen Beteiligungserträge dar, die zum reduzierten Steuersatz gemäss (damaligem) § 45a StG zu besteuern sind. Dies gilt entgegen der Auffassung des Gemeindesteueramtes Q. unabhängig davon, ob bei der Gesellschaft eine Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung stattgefunden hat oder nicht. Wie die Beurteilung der Veranlagung des Anteilsinhabers unabhängig ist von der tatsächlich erfolgten Veranlagung der Gesellschaft (siehe dazu vorstehend Erw.