4.3.; die "modifizierte Dreieckstheorie" ist mangels vollständiger Offenlegung der nicht geschäftsmässig begründeten Leistungen nicht anwendbar). Unbestritten ist auch, dass der Charakter dieser Leistungen für die Gesellschaftsorgane erkennbar war, waren die beteiligten Gesellschaften doch von den Rekurrenten als alleinige bzw. mehrheitliche Anteilsinhaber beherrscht. Damit ist erstellt, dass die Rekurrenten in den Steuerperioden 2012 und 2013 in der Höhe der zugunsten der E. verbuchten Lizenzzahlungen einen geldwerten Vorteil aus ihrer Beteiligung an der F. AG erzielt haben, der entsprechend zu besteuern ist.