erhalten, der einem Dritten unter den gleichen Bedingungen nicht zugebilligt worden wäre. Gemäss der sogenannten Dreieckstheorie sind diese geldwerten Vorteile, selbst wenn sie direkt an die dem Anteilsinhaber nahestehende Drittperson (hier die E.) ausgerichtet wurden, steuerlich in einem ersten Schritt als Ertrag aus beweglichem Vermögen (geldwerter Vorteil) auf der Ebene des Beteiligungsinhabers zu erfassen. Von dort fliessen sie weiter an die nahestehende Drittperson. Bei geldwerten Leistungen zwischen Schwestergesellschaften fliesst der Vorteil an sich unmittelbar von einer Schwestergesellschaft zur anderen.