Damit sind die Rekurrenten vor dem Hintergrund der bestehenden Zweifel den im internationalen Kontext geltenden erhöhten Beweisanforderungen und Auskunftspflichten mit Bezug auf Zahlungen ins Ausland in keiner Art und Weise nachgekommen. Im Ergebnis waren die Lizenzzahlungen der F. AG an die E. in den Jahren 2012 und 2013 nicht geschäftsmässig begründet. 5.4. Daraus folgt, dass die F. AG für die verbuchten Lizenzzahlungen keine Gegenleistung von der E. erhalten hat. Stattdessen hat die E. als den Rekurrenten zweifellos nahestehende Unternehmung einen Vorteil - 25 -