5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder der Lizenzvertrag noch der Lizenzrahmenvertrag eine genügende Grundlage sind, um die Lizenzzahlungen der F. AG an die E. (die bei der E. ohnehin nur im Geschäftsjahr 2013 als Ertrag verbucht wurden) als geschäftsmässig begründet auszuweisen. Dazu wäre zunächst einmal eine (nicht ersichtliche) korrekte Verbuchung in den Büchern aller beteiligen Gesellschaften unabdingbar gewesen. Weiter wären eine nachvollziehbare Darstellung des konkreten Geschäftsmodells beider Gesellschaften, allfällige Buchhaltungsdetails sowie gegebenenfalls die Urbelege (wie Bankbelege über die generieren Umsätze, Rechnungen an Kunden, etc.) erforderlich gewesen.