sich dabei jedoch um eine völlig ortsunabhängige, reine Arbeitsleistung des Beteiligungsinhabers handelt und dieser keinerlei Lohn aus der (offenbar ansonsten "leeren") Gesellschaft in D bezieht, während letztere mit den Lizenzeinnahmen Gewinne aus der Schwestergesellschaft abschöpft und dabei die bei der Schwester als Aufwand verbuchten Lizenzgebühren teilweise nicht einmal als Ertrag verbucht, ist die Frage, welche inhaltliche Rolle die Gesellschaft dann überhaupt noch spielt, sicherlich berechtigt. Zwar hat der Rekurrent behaupten lassen, er habe seine Arbeit in den Räumlichkeiten der E. ausgeführt.