renten erst im Jahr 2017 als Aufwand verbucht worden sei. Im Prinzip hat der Rekurrent namens der E. (unentgeltliche) Arbeitsleistungen verschiedenster Art zugunsten der F. AG erbracht, die dafür Lizenzzahlungen an die E. verbucht hat. Zwar ist richtig – wie die Rekurrenten geltend machen lassen – dass ein Aktionär in "seiner" AG auch unentgeltliche Arbeitsleistungen in Form einer Nutzungseinlage (verdeckte Kapitaleinlage) einbringen kann (vgl. Ernst Giger, Die Behandlung verdeckter Nutzungseinlagen in eine Aktiengesellschaft bei den direkten Steuern – ein Diskussionsbeitrag, ASA 76, S. 265). Wenn es - 24 -