Die Arbeit ist im Übrigen auch nicht vom Zweck der E. (Handel von Lizenzen) abgedeckt, da die vom Rekurrenten erbrachten Leistungen keinen Handel von Lizenzen, sondern die Entwicklung von Konzepten und Geschäftsideen, allenfalls die Vermittlung von Kundenbeziehungen zum Gegenstand hatten. Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Rekurrenten zunächst wiederholt dargelegt haben, dass die Arbeit des Rekurrenten unentgeltlich in die E. eingebracht worden sei, im Laufe des Verfahrens aber plötzlich beantragten, es sei für die Jahre 2012 und 2013 ein Erwerbseinkommen auf Basis der für die E. geleisteten Stunden zu besteuern, das (im Übrigen) bei der E. gemäss Angaben der Rekur-