5.3.7. Zudem wurde nicht nachgewiesen, dass die E. tatsächlich Berechtigte der Lizenzzahlungen war. Im Gegenteil zeigen die nachgereichten Geschäftsergebnisse der E., dass im Geschäftsjahr 2011/12 noch nicht einmal Lizenzeinnahmen verbucht worden sind. Was der Lizenzvertrag (vgl. oben Erw. 5.3.3.) und der Lizenzrahmenvertrag (vgl. oben Erw. 5.3.2.) als Lizenzgegenstand nennen, ist offensichtlich das Produkt menschlicher Arbeit. Wie der Rekurrent in verschiedenen Besprechungen eingeräumt hat, hat er diese Arbeit geleistet. Es handelt sich dabei keineswegs nur um Immaterialgüter, sondern insbesondere auch um Schulungen, Entwicklung von Konzepten und Internetseiten.