CHF 1'960'847.50 (2014) überbewertet. Somit erachtete die Revisionsstelle der E. die Forderung gegenüber der F. praktisch von Anfang an (jedenfalls von jenem Zeitpunkt an, da die Höhe der Forderung in etwa der im Ergebnis der F. AG ausgewiesenen Verbindlichkeit entsprach) als überbewertet. Vor diesem Hintergrund ist klar ersichtlich, dass die Lizenzzahlungen nicht korrekt verbucht wurden. Weiter lassen sich die gehandhabten Zahlungsmodalitäten nur mit der besonderen Nähe der Schwestergesellschaften erklären. Einem Drittvergleich hält dieses Geschäftsgebaren klarerweise nicht stand.