Bundesgerichts vom 12. Oktober 2022 [2C_824/2021, 2C_825/2021, das einen Sachverhalt mit verdeckter Gewinnausschüttung durch Lizenzzahlungen betraf, und bei dem das Bundesgericht ausgeführt hat, die Vorinstanz habe zu Recht in der sehr tiefen Reingewinnmarge von 3,8 % ein gewichtiges Indiz dafür gesehen, dass die Lizenzzahlung an die Schwestergesellschaft nur aufgrund des besonderen Näheverhältnisses erfolgt sei, was die Beschwerdeführerin nicht habe entkräften können). Dies gilt in besonderem Masse für die Steuerperiode 2012, in der die (behaupteten) Lizenzzahlungen bei der E. nicht einmal als Ertrag verbucht worden sind.