5.3.6. Obwohl zwischen der F. AG und der E. kein Darlehensvertrag bestand, wurden die ausstehenden Lizenzzahlungen gemäss vorliegenden Akten weder gemahnt noch eingetrieben. Im Geschäftsjahr 2012 stellten die ausstehenden Lizenzgebühren bereits 82,3 % der Passiven der F. AG dar, im Jahr 2013 immer noch 67,4 %. Nicht ersichtlich ist, inwiefern für die ausstehende Forderung Zinsen an die E. bezahlt wurden. Die Jahresrechnungen 2011/12 und 2013 der E. weisen jedenfalls keinen Ertrag aus Zinsen aus. Obwohl sich die unbezahlten Forderungen aus Lizenzgebühren Jahr für Jahr aufhäuften, liess die E. die F. AG die Lizenzen weiter nutzen.