Entgegen dem Lizenzrahmenvertrag wurde die Lizenzgebühr demnach nicht auf das Konto der E. überwiesen. Auch findet sich in den Akten kein Darlehensvertrag zwischen der F. AG und der E., wie ihn Artikel 21 des Lizenzrahmenvertrages grundsätzlich vorsieht. Gemäss Geschäftsabschluss 2011 der F. AG bestand im Übrigen per 31. Dezember 2011 noch gar keine Forderung der E. gegenüber der F. AG. Wieso das "Darlehen für Lizenzen" im Jahr 2012 von CHF 0.00 auf CHF 1'472'812.50 angewachsen ist, obwohl im gleichen Jahr nur CHF 502'812.50 als Lizenzzahlungen verbucht worden sind, lässt sich den Akten nicht entnehmen.