Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Lizenznehmerin hat die umsatzabhängigen Lizenzgebühren spätestens zwei Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraums unaufgefordert abzurechnen und gleichzeitig den sich daraus ergebenden Betrag auf das Konto der Lizenzgeberin zu überweisen. Die Lizenznehmerin hat die Möglichkeit, auf Anfrage einen Darlehensvertrag mit der Lizenzgeberin über anfallende Lizenzgebühren abzuschliessen (vgl. Artikel 21).