ware, alle eingebrachten oder aus den Ressourcen der Lizenzgeberin entstehenden oder entwickelten Erfindungen, Neuerungen, Konzepte, Marken, Muster, Modelle und Designs sowie alle daraus entstehenden Schutzrechte (vgl. Artikel 2). Für die Einräumung der Lizenz schuldet die Lizenznehmerin eine Lizenzgebühr, die mit dem Lizenzgegenstand definiert und in der Anlage des Vertrages festgelegt wird. Die Lizenzgebühren werden jeweils auf das Ende des Kalenderjahres fällig (vgl. Artikel 20). Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.