Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Veranlagung der Gesellschafter, nicht die Veranlagung der juristischen Person. Im Übrigen hat die F. AG ihren Sitz erst am 20. Februar 2013 in den Kanton Aargau verlegt, war somit zumindest für das erste der beiden hier interessierenden Jahre im Kanton C domiziliert und dort steuerpflichtig. Entgegen den Ausführungen der Vertreterin der Rekurrenten liegt deshalb für die Steuerperiode 2012 nicht im Ansatz ein "widersprüchliches Verhalten der Steuerverwaltung des Kantons Aargau" vor. Der Hinweis auf die bei der Gesellschaft nicht beanstandeten Lizenzzahlungen stösst vor diesem Hintergrund ins Leere.