Sachverhalte aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten miteinander verknüpft, dies bedeutet aber nicht, dass diese Sachverhalte für verschiedene Steuersubjekte und verschiedene Steuerobjekte gleich bewertet werden müssen. Stattdessen erfolgt eine unabhängige Beurteilung des jeweiligen Sachverhaltes und der steuerlichen Folgen (vgl. oben Erw. 5.1.6.). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Veranlagung der Gesellschafter, nicht die Veranlagung der juristischen Person.