5.1.5. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beweislast für eine geschäftsmässig begründete Erfolgsminderung grundsätzlich bei der Gesellschaft liegt, welche den Aufwandposten erfolgswirksam verbucht hat. Liegt ein Auslandsbezug vor, treffen die Gesellschaft erhöhte Beweisanforderungen und Auskunftspflichten. Dies gilt in gesteigertem Masse, falls der Vertragspartner seinen Sitz in einem Staat hat, der die Bildung fiktiver Sitze juristischer Personen erfahrungsgemäss begünstigt, wie dies im D der Fall ist.