Bezüglich der Sachverhaltsermittlung ist dies dann der Fall, wenn von Seiten der Gesellschaft eine ungewöhnliche Leistung vorliegt, die sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt. Ist eine ungewöhnliche Leistung ausgewiesen, darf die Steuerbehörde vermuten, dass die Leistung zu Gunsten einer dem Gesellschafter nahestehenden Person erbracht wurde (VGE vom 17. März 2010 [WBE.2009.218] Erw. 3.2. mit Hinweisen).