grundsätzlich von den Steuerbehörden nachzuweisen ist. Diese Verpflichtung zum Beweis findet ihre Grenze jedoch an der Zumutbarkeit, den steuerlich massgeblichen Sachverhalt uneingeschränkt zu rekonstruieren. Mittels Beweislastumkehr kann dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis auferlegt werden, wenn die Behörde glaubt, über genügend Anhaltspunkte zu verfügen, um über den Sachverhalt entscheiden zu können. Bezüglich der Sachverhaltsermittlung ist dies dann der Fall, wenn von Seiten der Gesellschaft eine ungewöhnliche Leistung vorliegt, die sich mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbaren lässt.