Mit Bezug auf die Darlehen bringen die Rekurrenten vor, es habe weder im Jahre 2012 noch im Jahre 2013 eine Forderung der G. GmbH gegenüber der Rekurrentin bestanden, sondern umgekehrt eine Schuld der Gesellschaft gegenüber der Rekurrentin. Bei Erstellung des Darlehensvertrages sei ein Fehler erfolgt. Bei der F. AG habe die Rekurrentin in den Jahren 2012 bis 2018 Zinszahlungen von 1,5 % für die Kontokorrentschuld entrichtet. Das Darlehen aus dem Darlehensvertrag vom 14. April 2015 sei durch Forderungsabtretungen per 31. Dezember 2017 in Höhe von CHF 1'600'000.00 und per 31. Dezember 2018 in Höhe von CHF 200'252.32 getilgt worden.