Zweifel, dass die vom Rekurrenten entwickelten Immaterialgüterrechte an die E. übertragen worden seien. Dass die Immaterialgüterrechte in der Folge nicht hätten verkauft werden können, womit eine (vertraglich für diesen Fall geschuldete) Provision für den Rekurrenten entfallen sei, spiele dabei keine Rolle. Es habe immerhin für die E. ein erheblicher Firmenwert "von ca. 2.5 Millionen Schweizer Franken" geschaffen werden können. Seit 2017 bringe der Rekurrent sein umfangreiches Wissen als Geschäftsführer der F. AG sowie der G. GmbH nun direkt ein. Die entsprechenden Leistungen würden heute von der F. AG und der G. GmbH abgerechnet.