Dieser sei nicht unterzeichnet worden, weil die Partnerschaft mit dem (vorgesehenen) Gründungspartner nicht zustande gekommen sei und deshalb keine Dringlichkeit mehr bestanden habe, den Mandatsvertrag schriftlich zu fixieren. Stattdessen sei der schriftlich entworfene Vertrag mündlich zwischen den Parteien abgeschlossen und in der Folge vom Rekurrenten erfüllt worden. Damit bestehe auch kein - 15 -