Anlässlich der Gründung der E. sei geplant gewesen, den Rekurrenten als Geschäftsführer einzusetzen. Daneben habe der Rekurrent Geschäftsmodelle und Immaterialgüterrechte entwickeln sollen. Dazu sei ein Arbeitsvertrag aufgesetzt worden. Jedoch sei der Arbeitsvertrag in der Folge nicht abgeschlossen worden, da der Rekurrent sich nicht habe zeitlich binden wollen. Aus diesem Grund sei stattdessen ein Mandatsvertrag aufgesetzt worden. Dieser sei nicht unterzeichnet worden, weil die Partnerschaft mit dem (vorgesehenen) Gründungspartner nicht zustande gekommen sei und deshalb keine Dringlichkeit mehr bestanden habe, den Mandatsvertrag schriftlich zu fixieren.