Ziel der Zusammenarbeit mit der F. AG sei gewesen, potentiellen Käufern der Immaterialgüterrechte den Wert derselben aufzuzeigen, einerseits durch die Lizenzeinnahmen bei der E., andererseits durch die in der F. AG damit generierten Umsätze. Diese Umsätze der F. AG hätten den einzelnen von der E. an die F. AG erbrachten Leistungen zugeordnet werden können. Im Übrigen habe der Rekurrent auch einen Verkauf der entwickelten Immaterialgüterrechte angestrebt, wozu im Jahr 2015 ein Joint Venture geplant worden sei, das eine Veräusserung der Markenrechte der E. vorgesehen habe.