Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Rekurrent in Höhe der durch die E. vereinnahmten Lizenzerträge Forderungen gegenüber der Gesellschaft habe. Diese Forderungen seien jeweils dem steuerbaren Vermögen 2012/2013 der Rekurrenten hinzuzurechnen. 4.3.3. In den Repliken ergänzte die Vertreterin der Rekurrenten, den Steuerbehörden liege der Lizenzvertrag vor, aus dem hervorgehe, dass die E. die Nutzungsberechtigte der Lizenzerträge sei. Im Übrigen beharrte sie auf ihren bisherigen Positionen und lieferte dazu die bereits zuvor geltend gemachten Begründungen. - 14 -