4.3.2. In den Vernehmlassungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 wiederholten das Kantonale Steueramt und das Gemeindesteueramt Q. ihre Auffassung, wonach die E. nie Eigentümerin der vom Rekurrenten entwickelten Geschäftsideen geworden sei. Daraus folge, dass die Einnahmen aus Lizenzzahlungen dem Rekurrenten zustünden. Im Übrigen stünden die für beide Steuerperioden nachträglich deklarierten Einkommen im Widerspruch zu den Akten und zu früheren Aussagen der Rekurrenten. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Rekurrent in Höhe der durch die E. vereinnahmten Lizenzerträge Forderungen gegenüber der Gesellschaft habe.