Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei mit der Aufrechnung sehr wohl verletzt, da die Gesellschaften selbständige juristische Personen seien und die Aktionäre nur die Aktien der Gesellschaft, nicht aber die Aktiven und Passiven der Gesellschaft direkt hielten. Vor diesem Hintergrund sei die E. die Nutzungsberechtigte der Lizenzeinnahmen. Den Rekurrenten könne höchstens CHF 39'060.00 (für die Steuerperiode 2012) bzw. CHF 36'315.00 (für die Steuerperiode 2013) aufgerechnet werden.