Die Aufrechnung verstosse nicht gegen Treu und Glauben, da derselbe Sachverhalt für verschiedene Steuerpflichtige von verschiedenen Veranlagungsbehörden unterschiedlich beurteilt werden könne. Dies sei vorliegend geschehen. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei ebensowenig verletzt worden, da das aufgerechnete Einkommen im Einflussbereich der Rekurrenten (als Eigentümer beider Gesellschaften) verblieben sei.