Deshalb habe die F. AG kein eigenes Interesse daran gehabt, der E. Lizenzzahlungen zu entrichten. Dies sei einzig vor dem Hintergrund der privaten Interessen des gemeinsamen Hauptaktionärs geschehen. Deshalb stellten die an die E. bezahlten Lizenzgebühren bei der F. AG keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Stattdessen liege eine geldwerte Leistung zugunsten der Rekurrenten vor. Da der entsprechende Betrag bei der F. AG jedoch als geschäftsmässig begründeter Aufwand zugelassen worden sei, drohe beim Rekurrenten keine wirtschaftliche Doppelbelastung. Deshalb sei der aufgerechnete Betrag nicht privilegiert (als Beteiligungsertrag) zu besteuern.