4.2.5. In den (im Wesentlichen übereinstimmenden) Einspracheentscheiden betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 hielt die Steuerkommission Q. an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Es sei unklar geblieben, wie die E. die Lizenzrechte erworben habe. Der Rekurrent habe die den Lizenzen zugrundeliegenden Geschäftsideen selber entwickelt, dafür aber weder Lohn noch Honorar erhalten. Der Rekurrent sei deshalb einziger Eigentümer der von ihm entwickelten Ideen. Die E. sei nicht in den Besitz der Vermarktungsrechte der vom Rekurrenten entwickelten Geschäftsideen gelangt. Deshalb habe die F. AG kein eigenes Interesse daran gehabt, der E. Lizenzzahlungen zu entrichten.