Die Steuerbehörde habe steuerbegründende Tatsachen nachzuweisen, das sei vorliegend nicht geschehen. Stattdessen stütze sie die Aufrechnung auf die Bezahlung von Lizenzgebühren zwischen zwei juristischen Personen, welche bei den Veranlagungen der juristischen Personen vollumfänglich akzeptiert worden und bei der Empfängerin ordentlich als Gewinn versteuert worden sei. Sobald die Empfängerin der Lizenzgebühren die Gewinne an die Rekurrenten ausschütte, unterlägen diese Einkünfte der Besteuerung. Es obliege nicht den Steuerbehörden, den Zeitpunkt der Ausschüttung zu bestimmen. Die Rekurrenten hätten weder im Jahr 2012 noch im Jahr 2013 Dividenden aus der E. erhalten.