Zudem widerspreche die Aufrechnung dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Rekurrenten hätten ihr Einkommen korrekt deklariert. Das Kontokorrent bei der F. AG, welches die Schuld der Rekurrenten gegenüber der Gesellschaft ausweise, sei anlässlich der Steuerrevision nicht beanstandet worden. Es sei nicht Aufgabe des Gemeindesteueramtes, den Rekurrenten vorzuschreiben, wie sie ihren Lebensunterhalt zu finanzieren hätten. Dies sei auch durch die Aufnahme von Darlehen von Dritten möglich.