Bei dieser mehrtägigen Prüfung seien die Lizenzzahlungen an die E. als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert worden, weshalb es gegen das Willkürverbot und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstosse, wenn dieser Betrag nun bei den Rekurrenten seitens der gleichen Steuerbehörde aufgerechnet werde. Es liege ein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörden des Kantons Aargau vor, da sie in der gleichen Sache zwei sich ausschliessende Methoden bei der Sachverhaltsfeststellung oder der Gesetzesauslegung angewandt hätten. Dabei sei nicht massgebend, inwieweit die steuerliche Beurteilung des Sachverhaltes bei der F. AG als korrekt empfunden werde.