4.2.4. Die Vertreterin liess sich mit Schreiben vom 28. Mai 2019 zur angedrohten reformatio in peius betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 vernehmen. Sie führte aus, bei der F. AG habe eine Steuerrevision durch die Behörden des Kantons Aargau stattgefunden. Bei dieser mehrtägigen Prüfung seien die Lizenzzahlungen an die E. als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert worden, weshalb es gegen das Willkürverbot und gegen das Gebot von Treu und Glauben verstosse, wenn dieser Betrag nun bei den Rekurrenten seitens der gleichen Steuerbehörde aufgerechnet werde.