Voraussetzung der privilegierten Besteuerung einer geldwerten Leistung sei nämlich, dass der entsprechende Betrag bei der Veranlagung der juristischen Person nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt worden sei. Vorliegend seien die CHF 502'000.00 (richtig: CHF 502'812.00) bzw. CHF 307'000.00 bei der Veranlagung der F. AG jedoch zum Abzug vom Geschäftsergebnis zugelassen worden. Deshalb entfalle die privilegierte Besteuerung des aufgerechneten Betrags mangels wirtschaftlicher Doppelbelastung bei den Rekurrenten.