4.2.3. Mit zwei Schreiben vom 30. April 2019 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 und 2013 stellte das Gemeindesteueramt Q. den Rekurrenten je eine Schlechterstellung im Einspracheverfahren (reformatio in peius) in Aussicht. Die aufgerechneten Beträge von CHF 502'000.00 (richtig: CHF 502'812.00) bzw. CHF 307'000.00 stellten keinen Beteiligungsertrag dar, weshalb sie nicht privilegiert zu besteuern seien. Voraussetzung der privilegierten Besteuerung einer geldwerten Leistung sei nämlich, dass der entsprechende Betrag bei der Veranlagung der juristischen Person nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt worden sei.