Der Wert der Arbeitsleistung betrage bei einem Stundenansatz von CHF 90.00 rund CHF 39'000.00. Dieser Betrag sei im Jahr 2012 als Einkommen des Rekurrenten zu besteuern. Jedoch sei auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung vollumfänglich zu verzichten. In der Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 wiederholten die Rekurrenten im Wesentlichen diese Argumentation. Ergänzend fügten sie an, sie seien mit den anlässlich der Buchprüfung vorgenommenen Aufrechnungen geldwerter Leistungen im Umfang von CHF 35'650.00 einverstanden (nicht jedoch mit der Aufrechnung aus Lizenzgebühren).