Die E. sei durch Entwicklungsleistungen des Rekurrenten in den Besitz von Patenten gelangt, die Grundlage der Lizenzgebühren seien. Der Rekurrent habe dafür keine Entschädigung erhalten, da sich die E. im Aufbau befunden habe und das Risiko hinsichtlich Vermarktung der Patente bei ihr gelegen habe. Der Rekurrent habe (im Jahr 2012) für die genannten Entwicklungsleistungen etwa 430 Arbeitsstunden aufgewendet, was einem Arbeitspensum von rund 20 % entspreche. Der Wert der Arbeitsleistung betrage bei einem Stundenansatz von CHF 90.00 rund CHF 39'000.00. Dieser Betrag sei im Jahr 2012 als Einkommen des Rekurrenten zu besteuern.