Für die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Es werde in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf das Schreiben vom 6. September 2017 verwiesen. Die verbuchten Lizenzgebühren seien bei der F. AG von der Veranlagungsbehörde vollumfänglich als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert worden, nachdem die Steuerbehörden eine Revision durchgeführt hätten. An diese Beurteilung sei die Steuerkommission Q. gebunden.