In der Abweichungsbegründung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 führte die Steuerkommission Q. zur Aufrechnung von CHF 307'000.00 aus, die Lizenzgebühren der F. AG an die E. würden als Erwerbseinkommen des Rekurrenten gewertet, weil die Lizenzgebühren an die E. tatsächlich nie beglichen worden seien. Stattdessen sei die Kontokorrentverpflichtung der Rekurrenten gegenüber der F. AG etwa im gleichen Umfang gestiegen. - 10 -