4.1.3. In der Abweichungsbegründung betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2012 hielt die Steuerkommission Q. zur Aufrechnung von CHF 502'812.00 fest, die F. AG habe im Jahr 2012 Lizenzgebühren an die E. bezahlt. Jedoch sei im Verlauf des Veranlagungsverfahrens unklar geblieben, wie die E. die den Lizenzzahlungen zugrunde liegenden Immaterialgüter erworben habe. Die Lizenzgebühren seien somit zu Unrecht als Aufwand der F. AG erfasst worden. Deshalb stellten die verbuchten Lizenzgebühren von CHF 502'812.00 eine geldwerte Leistung zu Gunsten der Gesellschafter der F. AG dar und seien entsprechend bei den Rekurrenten zum privilegierten Satz von 40 % zu besteuern.