Der Gewinnvortrag der E. betrage per 31. Dezember 2015 CHF 2'400'000.00. Es liege jedoch nicht an den Steuerbehörden, zu bestimmen, inwieweit die F. AG ihre Schulden gegenüber der E. zu begleichen habe. Zwischen den Rekurrenten und der F. AG habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, weshalb daraus keine Erwerbseinkünfte geflossen seien. Auch lägen keine übrigen Einkünfte gemäss § 32 StG vor. Für die Besteuerung des Betrages, um den die Kontokorrentschuld der Rekurrenten im Jahr 2012 bzw. 2013 gestiegen sei, bestehe keine gesetzliche Grundlage.