Es stehe den Rekurrenten frei, ihren Lebensunterhalt mittels Aufnahme von Darlehen Dritter zu finanzieren. Auch ein simuliertes Darlehen sei vorliegend nicht gegeben, da die Rekurrenten jederzeit in der Lage gewesen seien, die Kontokorrentschuld zu begleichen. Dazu müsse die F. AG die Kontokorrentforderung gegenüber den Rekurrenten lediglich an die E. abtreten und mit der gegenüber der E. bestehenden Schuld (aus ausstehenden Lizenzzahlungen) verrechnen. Dann bestünde eine Forderung der E. gegenüber den Rekurrenten, welche mittels Dividendenausschüttungen seitens der E. an die Rekurrenten verrechnet werden könne. Der Gewinnvortrag der E. betrage per 31. Dezember 2015 CHF 2'400'000.00.