Gemäss dem Massgeblichkeitsprinzip sei Grundlage der steuerlichen Gewinnermittlung die handelsrechtskonforme Handelsbilanz unter Vorbehalt steuerlicher Berichtigungen. Weder die Steuerbehörden des Kantons C noch die des Kantons Aargau hätten die Höhe oder Qualifikation des Kontokorrents der Rekurrenten beanstandet. Stattdessen sei eine zu tiefe Verzinsung festgestellt und aufgerechnet worden. Das Kontokorrent an sich sei von den Steuerbehörden nie in Frage gestellt worden. Es stehe den Rekurrenten frei, ihren Lebensunterhalt mittels Aufnahme von Darlehen Dritter zu finanzieren.