Obwohl bei der Revision der F. AG durch die Steuerverwaltung des Kantons C für die Steuerperiode 2012 und durch die Steuerbehörden des Kantons Aargau für die Steuerperioden 2013 und 2014 diverse Aufrechnungen vorgenommen worden seien, seien die Lizenzzahlungen nach D als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt worden. Zudem sei das Kontokorrent der Rekurrenten in der bestehenden Höhe anerkannt worden. -9-