4.1.2. Zu diesen Veranlagungsvorschlägen nahm die Vertreterin der Rekurrenten mit Schreiben vom 6. September 2017 Stellung. Sie führte aus, die F. AG gehöre den Rekurrenten zu 90 %, die E. zu 100 %. Beide Rekurrenten seien in den Jahren 2012 und 2013 nicht bei der F. AG tätig gewesen. Obwohl bei der Revision der F. AG durch die Steuerverwaltung des Kantons C für die Steuerperiode 2012 und durch die Steuerbehörden des Kantons Aargau für die Steuerperioden 2013 und 2014 diverse Aufrechnungen vorgenommen worden seien, seien die Lizenzzahlungen nach D als geschäftsmässig begründeter Aufwand anerkannt worden.