Die umstrittenen Aufrechnungen sind Gegenstand der folgenden Erwägungen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes bzw. der Parteivorbringen (Erw. 4) ist zu prüfen, ob die Aufrechnung – wie die Steuerkommission Q. in der Abweichungsbegründung und im Einspracheentscheid geltend macht – mit der Ausrichtung einer geldwerten Leistung seitens der F. AG begründet werden kann, namentlich in Form von geschäftsmässig nicht begründeten Lizenzzahlungen (Erw. 5.). Anschliessend ist auf die Frage des simulierten Aktionärsdarlehens einzugehen (Erw. 6.).