3.3. Für die Steuerperiode 2013 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von CHF 100'404.00. Die Steuerkommission Q. rechnete diesem Betrag in der Veranlagungsverfügung einen Beteiligungsertrag in der Höhe von CHF 357'052.00 hinzu. Im Einspracheentscheid hielt sie an dieser Aufrechnung fest, verzichtete jedoch für den Teilbetrag von CHF 307'000.00 auf die Qualifikation als Beteiligungsertrag und somit auf die privilegierte Besteuerung gemäss (damaligem) § 45a StG.