3.2. Für die Steuerperiode 2012 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von CHF 76'258.00. Die Steuerkommission Q. rechnete diesem Betrag in der Veranlagungsverfügung einen Beteiligungsertrag in der Höhe von CHF 502'812.00 hinzu. Im Einspracheentscheid hielt sie an dieser Aufrechnung fest, verzichtete jedoch auf die Qualifikation als Beteiligungsertrag und somit auf die privilegierte Besteuerung gemäss (damaligem) § 45a StG. -8-